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EU-Crowdfundingpass: eine positive Entwicklung für alle?

20.01.2021 20:48 Mit der neuen EU Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP-VO) hat die Europäische Union Initiative ergriffen.
Wir haben bei einigen Plattformen nachgefragt: wie schätzen Sie die Neuerungen ein?
Stadler und Völkel Rechtsanwälte haben außerdem für Sie die Hintergründe, Neuerungen und Instrumente des EU-Crowdfundingpasses analysiert.
EU-Crowdfundingpass: eine positive Entwicklung für alle? © Olia Nayda on Unsplash

Es sind sich alle einig: Die neue Crowdfunding Verordnung ECSP-VO bietet große Chancen und stellt eine durchwegs positive Entwicklung dar. Vor allem Plattformen mit Expansionsplänen profitieren von einem höheren Angebotsvolumen und der EU-weiten Zulassung durch eine Behörde – in Österreich die Finanzmarktaufsicht.

Mehr Transparenz und Einheitlichkeit für alle Beteiligten


„In den EU-Mitgliedstaaten bestanden bisher teilweise überhaupt keine, teilweise sehr unterschiedliche Regelungen für Crowdfunding. Dieser regulatorische "Fleckerlteppich" stellte in der Vergangenheit ein erhebliches Hindernis für das erklärte Ziel einer Kapitalmarktunion dar.“, so die Gastautoren RA Dr. Oliver Völkel, LL.M. und Lorenz Marek, LL.M. (WU) von Stadler Völkel Rechtsanwälte.
„Mit der EU-Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) wurde nun ein EU-weit vollharmonisierter Rahmen für Crowdfunding geschaffen.“

Genau dieser Harmonisierung blickt auch Wolfgang Deutschmann, Managing Director der ROCKETS Holding GmbH, positiv entgegen: „Mit der EU-Verordnung bietet sich für uns die Grundlage für eine europaweite Expansion. Bereits seit einigen Jahren ist in ganz Europa ein Umschwung von konventionellen hin zu alternativen Finanzierungsmöglichkeiten zu spüren.“

Vor allem innovative, neue Unternehmen sehen Crowdfunding als vielversprechende Möglichkeit der Finanzierung, Privatpersonen haben Crowdinvesting und -funding, mangels rentabler Alternativen, in den vergangenen Jahren ebenfalls für sich entdeckt.

„Auf jeden Fall ist die Transparenz durch europäische Mindeststandards und die einfachere Handhabbarkeit der Unterlagen für Investoren sehr zu begrüßen und wird Crowdinvesting den notwendigen Schub als alternatives Finanzierungsinstrument in der Öffentlichkeit geben.“, ist sich Kurt Praszl, Co-founder und CEO der Immobilien-Crowdinvesting-Plattform RECrowd sicher.
Das Wachstumspotential von Crowdfunding als Kapitalfinanzierungsmöglichkeit durch die neue Verordnung sieht auch Daniel Horak, Geschäftsführer der CONDA GmbH: „Wir haben schon beim Alternativfinanzierungsgesetz gesehen, dass die Branche mit dessen Einführung einen starken Schub erfahren hat und das gesamte Thema aus der Nische weiter in die breite Öffentlichkeit gebracht hat.“

Ein Fragezeichen bleibt: wie setzen die einzelnen Mitgliedstaaten die Verordnung um?


Die genaue Umsetzung der Verordnung in den jeweiligen Mitgliedsstaaten, allen voran Österreich, hinterlässt bei vielen allerdings noch ein Fragezeichen.

„Es bleibt abzuwarten, in welcher Form die EU-Regelung in Österreich spezifisch umgesetzt wird, insbesondere, welche Finanzinstrumente und Veranlagungen Gegenstand sein werden. Abseits davon fehlen steuerliche Anreizmodelle für private Investoren – in allen Ländern, wo es solche gibt, wächst der Markt bedeutend schneller als in Österreich.“, fügt Paul G. Putz, Managing Partner bei Danube Angels GmbH hinzu.

Auch Co-founder und CEO der Immobilien-Crowdinvesting-Plattform Rendity, Lukas Müller, sieht bei den Anreizen für Investoren Optimierungsmöglichkeiten. Für alle Seiten, besonders aber für Anleger, bringen die neuen, einheitlicheren Standards zusätzliche Transparenz: „Da wir bei Rendity immer sehr viel Wert auf Qualität unserer Projekte legen, erhoffen wir uns, dass die Branche von den einheitliche Informationspflichten profitieren wird, da es gewisse Mindeststandards sicherstellen sollte.“

Plattformen die vom neuen EU-Crowdfundingpass nur gestreift werden, verfolgen die Veränderungen zwar gespannt, sehen dem 10. November 2021 aber gelassen entgegen: „Für uns als Plattform mit Fokus auf Nachrangdarlehen-Projekte nach dem Alternativfinanzierungsgesetz sind diese Neuerungen nicht relevant, weshalb wir weiterhin unsere bewährte Plattform ohne Umbau fortführen können.“, sagt Elisabeth Blum vom Arbeitsteam Crowdfunding der Genossenschaft für Gemeinwohl.

Das Fazit


Zusammenfassend bringt die Initiative der EU durch die neue Verordnung viele Verbesserungen für alle Beteiligten. „Die ECSP-VO erweitert den Kreis der möglichen Crowdfunding-Instrumente maßgeblich. Neben Krediten und Wertpapieren können voraussichtlich auch GmbH-Anteile in Zukunft zum Zwecke des Crowdfundings eingesetzt werden. Die Verordnung könnte dazu führen, dass Geschäftsmodelle im Bereich des Crowdlendings ihren Durchbruch in Österreich schaffen.“, so Stadler und Völkel Rechtsanwälte RA Dr. Oliver Völkel, LL.M. und Lorenz Marek, LL.M. (WU).

Eine detaillierte Analyse der Instrumente und Neuerungen der EU Crowdfunding Service Provider Verordnung (ECSP-VO) finden Sie im ersten Gastbeitrag einer dreiteiligen Serie in Kooperation mit Stadler und Völkel Rechtsanwälte hier.
 

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