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Gastbeitrag

Die Crowd wird europäisch: Der neue Rechtsrahmen für Crowdfunding

16.01.2021 15:48 Die neue 'Crowdfunding-Verordnung' gilt seit dem 10. November 2020. Die Bestimmungen sind nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist ab dem 10. November 2021 anzuwenden. Dieser Beitrag bildet den ersten Teil einer dreiteiligen Beitragsserie zum neuen EU-Rechtsrahmen für Crowdfunding und beschäftigt sich mit dem Anwendungsbereich der ECSP-VO sowie den erfassten Crowdfunding-Instrumenten.
Die Crowd wird europäisch: Der neue Rechtsrahmen für Crowdfunding  © Stadler Völkel Rechtsanwälte, Collage von CrowdCircus

CrowdCircus.com Gastautoren: RA Dr. Oliver Völkel, LL.M., ist Partner bei Stadler Völkel Rechtsanwälte (rechts). Lorenz Marek, LL.M. (WU) ist Rechtsanwaltsanwärter bei Stadler Völkel Rechtsanwälte (links). Die beiden Autoren beraten regelmäßig nationale und internationale Emittenten im Zusammenhang mit Wertpapieremissionen.

Stadler Völkel ist eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt auf digitale Transformation und neue Technologien. Die Kanzlei ist Pionierin im Bereich des Rechts von Krypto-Assets.

Hintergrund
In den EU-Mitgliedstaaten bestanden bisher teilweise überhaupt keine, teilweise sehr unterschiedliche Regelungen für Crowdfunding. Dieser regulatorische "Fleckerlteppich" stellte in der Vergangenheit ein erhebliches Hindernis für die Schaffung eines europäischen Binnenmarktes für Crowdfunding sowie für das erklärte Ziel einer Kapitalmarktunion dar. Mit der EU-Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) wurde nun ein EU-weit vollharmonisierter Rahmen für Crowdfunding geschaffen.

Neuerungen
Man darf sich vom sperrigen Namen der Verordnung nicht täuschen lassen, dahinter steckt nichts anderes als eine komplette Neuordnung des Crowdfunding-Marktes. Kurz zusammengefasst gehen insbesondere folgende Neuerungen mit der ECSP-VO einher:

  • Finanzierungslimit für Projekte ohne Kapitalmarktprospekt erhöht sich auf bis zu 5 Mio Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten.
  • Es entstehen neue Geschäftsmöglichkeiten für Plattformen aufgrund neuer für Crowdfunding-Zwecke zur Verfügung stehender Instrumente.
  • Deutlich strengere organisatorische und betriebliche Anforderungen an Plattformen führen zu steigenden Compliance-Kosten für diese.
  • Crowdfunding-Plattformen benötigen eine Zulassung bei der Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates, in dem sie niedergelassen sind. Die FMA ist die dafür zuständige Behörde in Österreich.
  • Emittenten müssen Anlegern ein Anlagebasisinformationsblatt zur Verfügung stellen. Die Anforderungen daran unterscheiden sich teilweise deutlich von den bisherigen AltFG-Informationsblättern.
  • Crowdfunding-Plattformen sind zukünftig einer mit Banken, Versicherungen und anderen regulierten Kapitalmarktteilnehmer vergleichbaren Aufsicht unterstellt. Den Aufsichtsbehörden werden umfangreiche Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht über die Crowdfunding-Plattformen eingeräumt.
  • Bessere Skalierbarkeit der Geschäftsmodelle von Plattformen durch Einführung eines "Europäischen Passes". Dieser erleichtert zukünftig die grenzüberschreitende Erbringung von Crowdfunding-Dienstleistungen.
  • Erhebliche Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die ECSP-VO. Die maximalen Verwaltungsstrafen werden auf mindestens 500.000 Euro erhöht bzw. können bis zu 5 % des Gesamtumsatzes des Unternehmens betragen.

 

Anwendungsbereich
Am Crowdfunding nach der ECSP-VO sind drei Arten von Akteuren beteiligt: Zunächst sind (i) die Dienstleister zu nennen, welche (ii) die Kapital benötigenden Projektträger mit (iii) Anlegern für Finanzierungszwecke über eine Online-Plattform zusammenbringen.

Die ECSP-VO erlaubt öffentliche Angebote von bis zu 5 Mio Euro, wobei das Finanzierungslimit über einen Zeitraum von 12 Monaten berechnet wird. Bisher war in Österreich bei zwei Mio Euro Schluss. Unterschiedliche Crowdfunding-Angebote eines Projektträgers mit unterschiedlichen Instrumenten sind zusammenzurechnen und erhöhen das Finanzierungslimit nicht.

Das deutlich höhere Finanzierungslimit wird Crowdfunding zukünftig verstärkt für den Mittelstand und insbesondere Immobilienentwickler weiter attraktiveren.

Crowdfunding-Instrumente
Als Crowdfunding-Instrumente nach der ECSP-VO kommen Kredite, übertragbare Wertpapiere und andere für Crowdfunding-Zwecke zugelassene Instrumente in Frage.

Kredite
Die ECSP-VO erfasst die Emission und Vermittlung von "echten" Krediten, also Kredite mit einer unbedingten Verpflichtung des Kreditnehmers zur Rückzahlung des vereinbarten Kreditvertrages zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Dies könnte den Weg für Crowdlending ebnen und dazu führen, dass Geschäftsmodelle in diesem Bereich verstärkt Einzug in Österreich halten. Ohne Zusammenarbeit mit einer Bank war dies bisher nicht möglich in Österreich.

Bei den kreditbasierten Crowdfunding-Instrumenten wurden bisher de facto ausschließlich qualifiziert nachrangige Darlehen in Österreich verwendet. Qualifizierte Nachrangdarlehen stellen mangels einer unbedingten Rückzahlungsverpflichtung keine Kredite iSd ECSP-VO dar. Ihre Vermittlung wird weiterhin auf Grundlage des AltFG möglich sein. Fraglich ist jedoch, inwieweit diese Instrumente noch auf Anlegerinteresse stoßen werden.

Übertragbare Wertpapiere
Neben Krediten ermöglicht die ECSP-VO auch die Emission von übertragbaren Wertpapieren, wie insbesondere Aktien, Anleihen oder Genussscheine. Crowdfunding-Plattformen sind explizit von der Anwendung der MIFID II ausgenommen. Deshalb benötigen Plattformen im Anwendungsbereich der ECSP-VO neben ihrer Zulassung keine zusätzliche Konzessionierung nach den Bestimmungen der MiFID II bzw. der Gesetze mit der diese in nationales Recht umgesetzt wurde.

Andere für Crowdfunding-Zwecke zugelassene Instrumente
Bei den für Crowdfunding-Zwecke zugelassenen Instrumenten handelt es sich im Wesentlichen um GmbH-Anteile, wobei deren Einbeziehung durch die Behörde zu erfolgen hat. Zudem fallen GmbH-Anteile nur dann unter die ECSP-VO, wenn keine Übertragbarkeitsbeschränkungen bestehen, die eine Einstufung als solche verhindern.

Zwischenfazit
Die ECSP-VO erweitert den Kreis der möglichen Crowdfunding-Instrumente maßgeblich. Neben Krediten und Wertpapieren können voraussichtlich auch GmbH-Anteile in Zukunft zum Zwecke des Crowdfundings eingesetzt werden. Die Verordnung könnte dazu führen, dass Geschäftsmodelle im Bereich des Crowdlendings ihren Durchbruch in Österreich schaffen.

Qualifizierte Nachrangdarlehen können auch in Zukunft auf Grundlage des AltFG angeboten und vermittelt werden, sofern Anleger angesichts der Alternativen noch länger bereit sein werden, das zusätzliche Risiko aufgrund der qualifizierten Nachrangigkeit dieser Instrumente in Kauf zu nehmen.

Der nächste Teil dieser Beitragsserie zur ECSP-VO wird sich mit den Anlegerschutzbestimmungen unter dem neuen Crowdfunding-Rechtsrahmen auseinandersetzen.

Tipp der CrowdCircus-Redaktion: Mit dem CrowdCircus-Newsletter erhalten Sie die nächste Ausgabe dieser Artikelserie komfortabel in Ihren Posteingang. 

Stadler Völkel Rechtsanwälte

Stadler Völkel Rechtsanwälte bietet qualifizierte Beratung in ausgewählten Schwerpunktbereichen des Wirtschafts- & Bankenrechts sowie im Recht von Digital Assets.

Hinweis der CrowdCircus-Redaktion: Bitte beachten Sie, dass dieser Gastbeitrag von "Stadler Völkel Rechtsanwälte" erstellt wurde und von CrowdCircus redaktionell nicht bearbeitet wurde. Die darin wiedergegebenen Meinungen und Ansichten müssen deshalb nicht zwangsweise denen der CROWDCIRCUS GMBH entsprechen. Das Urheberecht ist stets den jeweiligen GastautorInnen zuzuordnen - eine Weiterverbreitung der Inhalte ist ohne ausdrückliche Genehmigung der AutorInnen nicht gestattet.

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