Das Finanzjahr 2017 neigt sich dem Ende zu. Um entspannt ins neue Jahr blicken zu können, bedeutet das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, sich unerledigten steuerlichen Angelegenheiten noch vor 2018 zu widmen. Vor allem um die Absetzbarkeit von Ausgaben geltend zu machen oder Prämien zu beantragen, ist der richtige Zeitpunkt ausschlaggebend.
„Der Jahreswechsel markiert eine sehr dichte Phase im Finanzjahr. Sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite muss jetzt vieles beachtet werden. Doch der Aufwand lohnt sich“, weiß Christoph Hofer, Senior Manager in der Steuerberatung bei Deloitte Österreich.
Arbeitnehmer: Steuern rechtzeitig absetzen
Arbeitnehmer können jede Menge Kosten sparen, wenn sie Aufwendungen rechtzeitig geltend machen. „Bei der Kinderbetreuung können Kosten von bis zu EUR 2.300,- pro Kind und Kalenderjahr abgesetzt werden. Wichtig ist aber, dass diese Leistungen von qualifizierten Pädagogen oder institutionellen Einrichtungen erbracht werden“, erklärt Hofer. Privatschulen, Nachhilfestunden oder die Kinderbetreuung durch Angehörige vom gleichen Haushalt sind davon allerdings nicht erfasst.
Fortbildungs-, Ausbildungs- und Umschulungskosten sollten jetzt ebenfalls angesetzt werden. Studien- und Kursgebühren, aber auch Fachliteratur sowie Reisekosten können hier geltend gemacht werden. Des Weiteren sind Spenden an begünstigte Organisationen in der Höhe von maximal 10 % der Jahreseinkünfte steuerlich absetzbar. Seit 2017 sind Spendenempfänger verpflichtet, eingegangene Spenden beim Finanzamt zu melden. Daher empfiehlt es sich zu überprüfen, ob die jeweilige Spendenorganisation über korrekte personenbezogene Daten verfügt.
Arbeitgeber: Rentable Investitionen vor 2018
Für Unternehmen, die sich noch vor Jahreswechsel um die Anschaffung und Inbetriebnahme von abnutzbarem Anlagevermögen kümmern, besteht die Möglichkeit einer Halbjahres-Abschreibung für Abnutzung. „Es ist sinnvoll, vor dem 31.12.2017 in Büroeinrichtung, Computer oder Kraftfahrzeuge zu investieren. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die maximal EUR 400,- kosten, können sogar sofort abgeschrieben werden“, so Christoph Hofer. Die Überprüfung von Abschreibungserfordernissen im Sachanlagevermögen sollte ebenfalls auf der Checkliste der österreichischen Unternehmer stehen.
Neben bilanzsteuerrechtlichen Themen steht jetzt auch das Einleiten von steuerlichen Liquiditätsmaßnahmen an. Dabei empfiehlt es sich, auf Basis einer Prognoserechnung einen Herabsetzungsantrag für Vorauszahlungen zu stellen. Die Beantragung von FFG-Jahresgutachten, Investitionszuwachs- und Forschungsprämien sollte vor Ablauf des Wirtschaftsjahres ebenfalls im Auge behalten werden. Zudem wird es Zeit für die Rückvergütung von Energieabgaben.
Steuerlich relevante Fristen für Unternehmen
- Für Begründung einer Unternehmensgruppe muss die Stellung des Gruppenantrages nachweislich vor Ablauf des Wirtschaftsjahres und die Einreichung innerhalb eines Monats beim Finanzamt erfolgen.
- Mit 31.12.2017 endet grundsätzlich die siebenjährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2010 (UStG: bei Gebäuden bis zu 22 Jahre).
- Mit 31.12.2017 tritt die absolute Verjährung für Abgaben des Jahres 2007 ein.
- Die Energieabgabenvergütung 2012 kann noch bis 31.12.2017 eingefordert werden.