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Gastbeitrag

Regulierung beim Crowdinvesting in Deutschland

22.12.2017 08:27 Wie die Regulierung von Crowdinvestments in Deutschlang gehandhabt wird, erklärt Cristin Liekfeldt, Head of Content bei Companisto, in einem aktuellen Gastbeitrag.
Regulierung beim Crowdinvesting in Deutschland

Seit 2015 ist Crowdinvesting in Deutschland reguliert. Die Regulierung durch das sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz erhöht die Transparenz und die flächendeckende Aufklärung der Verbraucher. Bis 2015 gehörte Crowdinvesting als Investitionsform dem Grauen Kapitalmarkt, also einem teilweise unreguliertem Markt an. Da jetzt sowohl die Plattform als auch die Anlagemöglichkeiten vollständig reguliert sind, spricht man von einem vollregulierten oder auch dem Weißen Kapitalmarkt.

Beim Crowdinvesting investieren Anleger über Nachrangdarlehen in Startups oder Wachstumsunternehmen und erhalten dafür eine Rendite. Je nach Beteiligungsvertrag kann dies in Form einer Gewinn- und Exit-Beteiligung (bei Startups) oder über einen jährlichen Festzins (bei Wachstumsunternehmen) geschehen. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz unterliegt die Finanzierung von innovativen Unternehmen ab einem Finanzierungsvolumen von 2,5 Millionen Euro einer Prospektpflicht gegenüber der BaFin.

Das Gesetz ist als Erweiterung des Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) für jedes Crowdinvestments in Startups gültig, die nach dem 9. September 2015 ihre Finanzierungsrunden gestartet haben. Der Crowdinvestor wird ab diesem Zeitpunkt auf allen seriösen Plattformen für Crowdinvesting durch den Plattformbetreiber bei der Kapitalanlage unterstützt. Im Folgenden wird erklärt, was dies für Anleger und Startups bedeutet.

Das Kleinanlegerschutzgesetz reguliert Crowdinvesting in Startups

Die festgelegten Maßnahmen des am 10.Juli 2015 in Kraft getretene Kleinanlegerschutzgesetz sind folgende:

  • Ab einer Fundingsumme von 2,5 Millionen Euro pro Startup muss der BaFin ein Vermögensanlageprospekt vorgelegt werden. Für Finanzierungsrunden unter 2,5 Millionen Euro gibt es wie bisher keine Prospektpflicht.
  • Außerdem gibt es Obergrenzen für Vermögensanlagen per Crowdinvesting pro Person. Investiert ein Anleger mehr als 1.000 Euro, so muss er eine Selbstauskunft an den Anbieter des Crowdinvesting senden. Damit beweist er, dass er sich ein Investment in dieser Höhe leisten kann.
  • Dazu muss der Investor ein Vermögen (frei verfügbar oder in Finanzprodukten angelegt) von 100.000 Euro bestätigen oder aber erklären, dass er nicht mehr als das Doppelte seines monatlichen Netto-Einkommens investiert. Für Privatpersonen besteht außerdem eine Obergrenze von 10.000 Euro pro Investment. Über den Betrag hinaus können nur Kapitalgesellschaften (zum Beispiel der Geschäftsführer über die Firma) in Startups investieren. Investoren sollen so vor einer unbedacht hohen Kapitalanlage geschützt werden.
  • Weiterhin gibt es ein verpflichtendes Widerrufsrecht von 14 Tagen. Das heißt, dass jeder Anleger die Möglichkeit hat, das Investment innerhalt von zwei Wochen zu widerrufen. Bei Werbung für die Investments in den sozialen Medien muss außerdem ein Risikohinweis angezeigt werden, wie etwa bei der Bewerbung von Arzneimitteln auch.

Vermögensanlage-Informationen beim Crowdinvesting

Die sogenannten VIBs (Vermögensanlagen-Informationsblätter) werden bei den Finanzierungsrunden der Startups von den Unternehmen erstellt und den interessierten Anlegern zur Verfügung gestellt. Sie fassen dabei die jeweilig wichtigsten Daten zusammen, welche Beteiligung und die dazugehörigen Risiken betreffen.

Wird ein Investment getätigt, bestätigen die Investoren verpflichtend, dass sie den Risikohinweis zur Kenntnis genommen haben. Diese Bestätigung erfolgt rein elektronisch. Hier geht es übrigens zum Download des vollständigen Kleinanlegerschutzgesetzes.

Regulation für das Reporting der Unternehmen

Im Vermögensanlagegesetz werden die Reportingpflichten von Unternehmen im Rahmen einer Crowdinvesting-Kampagne definiert. So muss ein Jahresabschlussbericht, einer den Vorgaben des § 264 Absatz 2 Satz 3 bzw. des § 289 Absatz 1 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs entsprechenden Erklärung der gesetzlichen Vertreter des Emittenten der Vermögensanlagen enthalten sein. Außerdem müssen Unternehmen sechs Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres ihren Jahresabschluss im Bundesanzeiger veröffentlichen.

Weiterhin haben sich die Plattformen, die im Bundesverband Crowdfunding e.V. organisiert sind, noch weiteren Richtlinien beim Thema Investorenschutz verpflichtet. Das bedeutet, Unternehmen, die sich bei diesen Plattformen um eine Finanzierung bewerben und diese erfolgreich abschließen, müssen ausführlich reporten und verpflichten sich dazu, die Guidelines einzuhalten. Dazu mehr in dem Artikel „Bundesverband Crowdfunding stärkt Crowd und beschließt neue Reporting-Guidelines“.

Tipp: Aktuelle Crowdinvesting-Projekte finden interessierte Leser hier auf CrowdCircus.com.

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Companisto.com

Cristin Liekfeldt ist Head of Content bei Companisto und schreibt für die Investoren Akademie und den Companisto Blog Artikel über Crowdinvesting, Investitionen in Startups, Pioniere und Entrepreneurship.

Hinweis der CrowdCircus-Redaktion: Bitte beachten Sie, dass dieser Gastbeitrag von "Companisto.com" erstellt wurde und von CrowdCircus redaktionell nicht bearbeitet wurde. Die darin wiedergegebenen Meinungen und Ansichten müssen deshalb nicht zwangsweise denen der CROWDCIRCUS GMBH entsprechen. Das Urheberecht ist stets den jeweiligen GastautorInnen zuzuordnen - eine Weiterverbreitung der Inhalte ist ohne ausdrückliche Genehmigung der AutorInnen nicht gestattet.

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