"Die Novellierung des AltFG bringt neue Bestimmungen bezüglich der Prospektpflicht und Prospektfreiheit bei Emissionen von „alternativen Finanzinstrumenten“, wobei anzumerken ist, dass dieser Begriff vollkommen weggefallen ist und stattdessen die Begriffe „Wertpapiere und Veranlagungen“ an seine Stelle treten. Bei Emissionen sind ab dem Inkrafttreten der Novelle einzig und alleine die Schwellenwerte entscheidend. Der Geltungsbereich des jeweiligen Gesetzes wird ab jetzt nur über diese Finanzierungsschwellen geregelt. Rasche Kapitalaufnahme, Harmonisierung, Transparenz und Konsumentenschutz sind die Grundlagen dieser Novelle.
Vor allem im Bereich der Immobilienfinanzierung erfreuen sich die alternativen Finanzierungsmodelle wie Crowdinvesting großer Beliebtheit, da sie es den kapitalsuchenden Unternehmen und Bauträgern erlauben auf einfache Art und Weise ihre Liquidität zu erhöhen und, dabei eine große Zahl potentieller Anleger anzusprechen. Erhöhte Liquidität bedeutet in weiterer Folge Investitionen, wirtschaftliches Wachstum und Entstehung neuer Arbeitsplätze. Eine klassische Win-win-Situation.
Wie kam es zur Entstehung des AltFG?
In den Nachbeben der Finanzkrise 2007 zeichnete sich eine äußerst beunruhigende Grundtendenz ab. Klein- und Mittelunternehmen, zu denen im Jahr 2012 99,7% aller in Österreich ansässigen Unternehmen gehörten, befanden sich in einer Situation, wo sie nur schwer an Bankkapital herankommen konnten. Im Unterschied zu Großunternehmen, zeichnen sich Klein- und Mittelbetriebe dadurch aus, dass sie in hohem Maße von Bankkrediten abhängen und üblicherweise über eine geringere Eigenkapitaldecke verfügen. Daher sind Banken die wichtigste externe Finanzierungsquelle für Klein- und Mittelunternehmen. Um ihre operativen Tätigkeiten weiterhin aufrechterhalten zu können mussten Instrumente geschaffen werden, die es den Klein- und Mittelunternehmen erlaubten schnell an andere Kapitalquellen zu gelangen. Eines dieser Instrumente ist vielen Menschen bereits ein Begriff – es handelt sich um Crowdfunding und Crowdinvesting.
Neue Finanzierungsmodelle bedürfen einer entsprechenden Regulierung seitens des Gesetzgebers. Dieser Prozess mündete in der Entstehung des (AltFG). Der Zweck des seit September 2015 existierenden AltFG besteht im Wesentlichen darin die anzuwendenden Gesetze einzugrenzen, Emittenten, Investoren und Plattformbetreiber zu definieren sowie Rechte und Pflichten festzulegen. Insbesondere wurden Kapitalschwellen und mögliche Investitionsinstrumente ermittelt, sowie Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten festgelegt. Ziel der Gesetzgebung war es aber jedenfalls, keine überbordende Bürokratie entstehen zu lassen, sondern genügend Freiräume zu schaffen, damit der alternative Kapitalmarkt florieren kann.
Welche Änderungen brachte die Novelle?
Als Grundlage für die vom Nationalrat beschlossene Novelle zum AltFG dient die Umsetzung der von der EU beschlossenen Verordnung (EU) 2017/1129. Diese Verordnung ist ein Teil des Prozesses zur Schaffung einer Kapitalmarktunion, welche die Vielfalt der Finanzierungsquellen für Unternehmen in der Union fördern sollte. Sparer und Anleger bekommen auf der anderen Seite eine bessere Möglichkeit zusätzliches Einkommen zu lukrieren.
Im Zentrum der Novellierung steht die klare Trennung zwischen den Anwendungsbereichen der beiden Gesetze – KMG und AltFG – welche vor der Novellierung nicht sehr eindeutig formuliert war. Entscheidend sind hier die Schwellenwerte, die folgend dargestellt werden können:
-) Alle öffentlichen Emissionen von Wertpapieren und Veranlagungen die unterhalb der Schwelle von 2 Mio.€ innerhalb einer Laufzeit von 12 Monaten bleiben, unterliegen dem Geltungsbereich des AltFG.
-) Alle öffentlichen Emissionen von Wertpapieren und Veranlagungen die den Gesamtwert von 2 Mio.€ bei einer Laufzeit von 12 Monaten übersteigen unterliehen der Geltung des KMG.
Der zweite Aspekt der Novellierung umfasst der Umfang der Information, die dem Anleger zur Verfügung gestellt werden müssen – Informations- und Prospektpflicht. Die Gliederung sieht folgendermaßen aus:
-) Bleibt der Umfang der Emission unterhalb der Schwelle von 250.000€ bei einer Laufzeit von 12 Monaten, besteht keine Informationspflicht seitens des Emittenten.
-) Ist der Umfang der öffentlichen Emission mehr als 250.000€ aber weniger als 2Mio.€ bei einer Laufzeit von 12 Monaten, muss ein Informationsblatt nach Bestimmungen des AltFG angefertigt werden.
-) Bleibt der Umfang einer Emission bei einem Wert von über 2Mio.€, aber unterhalb der Schwelle von 5Mio.€, bedarf es der Erstellung eines Prospektes und der Billigung durch die Finanzmarktaufsicht.
-) Übersteigt die Emission den Schwellenwert von 5Mio.€ bei einer Laufzeit von 12 Monaten, besteht die volle Prospektpflicht und eine Prüfung durch die Finanzmarktaufsicht.
Der Schutz der Verbraucherrechte wird in der Novelle durch die Einzelanlagebeschränkungen geregelt. Der Emittent darf innerhalb der Laufzeit von 12 Monaten maximal 5.000€ pro Anleger entgegennehmen. Ausgenommen von dieser Regelung sind professionelle Anleger, die der Geltung des Alternativen Investmentfonds Managergesetztes(AIFMG) unterliegen; juristische Personen, die nicht den Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetz unterliegen; und Anleger, die bestätigen können, dass sie maximal das Doppelte ihres durchschnittlichen Nettoeinkommens, gerechnet über die Dauer von 12 Monaten, nicht übersteigen oder maximal 10% ihres Anlagevermögens investieren."
Philipp Hain, Geschäftsführer, REVAL