Andreas Zederbauer, Geschäftsführer und Gründer der Crowdinvesting-Plattform dagobertinvest
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„Crowdfunding-Plattformen, die auf europäischer Ebene tätig werden wollen, haben es zwar mit einer hohen Einstiegsbarriere zu tun, ist diese Hürde aber erst einmal genommen, macht die Verordnung das Geschäft in anderen EU-Staaten wesentlich einfacher“, kommentiert Andreas Zederbauer, Geschäftsführer und Gründer von Österreichs führender Crowdinvesting-Plattform dagobertinvest, die neue europäische Verordnung über Schwarmfinanzierungsdienstleister, der das EU-Parlament vor wenigen Tagen zugestimmt hat.
Eine Konzession für 27 Länder
Will eine österreichische Crowdinvesting-Plattform wie dagobertinvest ein Projekt auch deutschen Anlegern anbieten, muss sie derzeit dafür noch jedes Mal die Genehmigung der jeweiligen Aufsichtsbehörde, in diesem Fall der BaFin, einholen. Das wird mit dem neuen EU-Crowdfunding-Regime obsolet, eine von der österreichischen Finanzmarktaufsicht (FMA) erteilte Konzession wird zur Eintrittskarte für Europa. „Nach Inkrafttreten der Verordnung wird es künftig möglich sein, mit dieser einen Konzession grenzüberschreitend tätig zu werden, wobei auch alle Anlegerschutzvorschriften von der EU geregelt werden und einheitlich sind“, informiert Zederbauer. Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA wird ein Verzeichnis aller nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden (hierzulande die FMA) führen und auch alle in der EU lizenzierten Schwarmfinanzierungsdienstleister auflisten.
Emissionsgrenze liegt bei fünf Millionen Euro
Lag die Prospektgrenze bei den Emissionen bisher bei zwei Millionen Euro, so werden mit der neuen EU-Verordnung fünf Millionen Euro pro Emittent innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten möglich sein. Plattformen können in diesem Rahmen sowohl Darlehen, etwa besicherte Kredite, als auch Wertpapiere, zum Beispiel Anleihen, an Investoren vermitteln.
Neue Konzession kein „Muss“
Für die neue Verordnung gilt ein Übergangszeitraum von zwölf Monaten ab Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Wer dann Projekte nach den neuen Spielregeln auf seine Plattform bringen will, benötigt auch die Konzession dafür. Allerdings besteht für die Marktteilnehmer keine Verpflichtung, ihr Geschäftsmodell gemäß der EU-Verordnung konzessionieren zu lassen. Qualifizierte Nachrangdarlehen, die vor allen in Österreich und Deutschland beim Crowdfunding bisher häufig zur Anwendung kamen, dürfen auch nach Ablauf der
Übergangsfrist weiterhin vermittelt werden, da sie nicht unter die neue Regelung fallen. „Die europäische Verordnung macht es jenen Playern, die expandieren und ihr Geschäft internationalisieren wollen, um einiges leichter. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass sich Plattformen, die das nicht möchten, den neuen EU-Regeln nicht zwingend unterwerfen müssen“, geht Zederbauer von einer weiterhin intakten Angebotsvielfalt trotz Harmonisierung auf europäischer Ebene aus.