RA Dr. Oliver Völkel, LL.M., ist Partner bei STADLER VÖLKEL Rechtsanwälte. Lorenz Marek, LL.M. (WU) ist Rechtsanwaltsanwärter bei STADLER VÖLKEL. Die beiden Autoren beraten regelmäßig nationale und internationale Emittenten im Zusammenhang mit Wertpapieremissionen.
STADLER VÖLKEL ist eine Wiener Rechtsanwaltskanzlei mit Tätigkeitsschwerpunkt auf digitale Transformation und neue Technologien. Die Kanzlei ist Pionierin im Bereich des Rechts von Krypto-Assets. Der erste und zweite Teil dieser Beitragsserie können hier nachgelesen werden.
Die EU-Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (ECSP-VO) unterstellt Crowdfunding-Plattformen (nachfolgend als Dienstleister bezeichnet) zukünftig der behördlichen Aufsicht. In Österreich wird die FMA die dafür zuständige Behörde sein.
Zulassungsantrag
Ein Zulassungsantrag hat dabei insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
- Angaben zur Antragstellerin, wie etwa Firma und Rechtsform;
- Angaben zum Geschäftsmodell, wie insbesondere einen Business Plan;
- Nachweis über das Vorliegen der aufsichtsrechtlichen Sicherheiten;
- Beschreibung der Risikomanagement-, Rechnungslegungs- und Kundenbeschwerdeverfahren;
- Beschreibung der Betriebskontinuitätskonzepte;
- Beschreibung der Auslagerungsvereinbarungen;
- Beschreibung der Datenverarbeitungssysteme;
- Nachweis über die Geeignetheit und Zuverlässigkeit der Geschäftsleitung;
- Beschreibung des Verfahrens zur Überprüfung der im Anlegerbasisinformationsblatt enthaltenen Angaben.
Bisher benötigen Dienstleister in Österreich in der Regel eine Gewerbeberechtigung als gewerbliche Vermögensberater. Die Erfordernisse an eine Zulassung nach der ECSP-VO gehen zukünftig deutlich über die bisher nach der Gewerbeordnung gestellten Anforderungen hinaus.
Zulassungsverfahren
Die ECSP-VO sieht für Dienstleister ein einheitliches Zulassungsverfahren bei der Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates vor, in dem ein Dienstleister niedergelassen ist. Die Behörde hat innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Erhalt eines Zulassungsantrags dessen Vollständigkeit zu prüfen. Erachtet die Behörde einen Antrag als unvollständig, so hat sie dem Antragsteller eine Frist zu setzen, in der die fehlenden Informationen nachzubringen sind. Ist ein Antrag vollständig, so hat die Behörde dies zu bestätigen und binnen drei Monaten zu prüfen, ob alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden.
Der Dienstleister ist von der Behörde über die Erteilung der Zulassung oder deren Verweigerung zu informieren. Wird die Zulassung erteilt, so wird der zugelassene Dienstleister in ein von der ESMA geführtes Verzeichnis eingetragen.
Entzug einer Zulassung
Einem Dienstleister kann die Zulassung nachträglich auch wieder entzogen werden, etwa dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, von der Zulassung kein Gebrauch gemacht, oder in schwerwiegender Weise gegen die ECSP-VO verstoßen wird.
Europäischer Pass
Eines der Kernelemente der ECSP-VO ist der "Europäische Pass", der es Dienstleistern ermöglicht im Rahmen der Zulassung grenzüberschreitend tätig zu werden. Nach Erteilung der Zulassung und vorbehaltlich einer entsprechenden Notifikation dient die Zulassung als ein solcher "Europäischer Pass". Beabsichtigt ein Dienstleister in einem anderen Mitgliedstaat tätig zu werden, so hat dieser jene Behörde darüber zu informieren, welche die Zulassung erteilt hat. Diese informiert anschließend die zuständige Behörde im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem ein Dienstleister tätig werden möchte. Wurde die Verständigung von der dortigen Behörde bestätigt oder sind 15 Tage seit der Benachrichtigung vergangen, darf der Dienstleister seine Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat aufnehmen.
Beaufsichtigung
Im Rahmen ihrer laufenden Aufsicht prüft die Behörde zukünftig die Dienstleister bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen nach der ECSP-VO. Die Behörden erhalten nach der ECSP-VO umfangreiche Befugnisse zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflicht, so etwa Informationsrechte und die Befugnis Vor-Ort-Prüfungen beim Dienstleister durchzuführen.
Bei einem hinreichend begründeten Verdacht von Verstößen gegen die ECSP-VO kann die Behörde ein Crowdfunding-Angebot aussetzen oder es gänzlich untersagen. Schwerwiegende Verstößen gegen die ECSP-VO können zum Entzug der Zulassung führen.
Ausblick und Fazit
Die ECSP-VO trat am 10. November 2020 in Kraft und ist nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist ab dem 10. November 2021 anzuwenden. Bereits bestehende Dienstleister haben darüber hinaus noch ein Jahr länger Zeit, auf Grundlage der nationalen Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich der ECSP-VO tätig zu sein, ohne dafür eine Zulassung nach der Verordnung zu benötigen.
Die ECSP-VO hat das Potential, das Wachstum des Crowdfunding-Marktes weiter zu begünstigen. Speziell größere Marktteilnehmer können erheblich davon profitieren, dass sie ihre Dienstleistungen zukünftig wesentlich einfacher unionsweit anbieten können. Dabei darf jedoch nicht unterschätzt werden, dass umgekehrt auch die Organisations- und Compliance-Anforderungen an Dienstleister erheblich steigen werden, die im Rahmen der Verordnung tätig sind.
Tipp der CrowdCircus-Redaktion: Sie wollen exklusive Beiträge rund um Crowdinvesting komfortabel in Ihren Posteingang erhalten?
Melden Sie sich jetzt für den CrowdCircus-Newsletter an!