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Der neue Rechtsrahmen für Crowdinvesting

01.02.2022 16:51 Ein lehrreiches Webinar von Finanzverlag zur neuen EU-Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (Crowdfunding Service Provider Verordnung, ECSP-VO).
Der neue Rechtsrahmen für Crowdinvesting

Innerhalb der EU gab es in den vergangenen Etablierungsjahren des Crowdfundings länderspezifisch stark variierende Regelwerke, was einem europäischen Crowdfunding-Binnenmarkt und der Inanspruchnahme von grenzüberschreitenden Crowdfunding-Dienstleistungen im Weg stand. Im November 2020 tat sich in Form der EU-Verordnung über Europäische Schwarmfinanzierungsdienstleister für Unternehmen (Crowdfunding Service Provider Verordnung, ECSP-VO) eine neue Möglichkeit der EU-weiten Harmonisierung von Crowdfunding auf. In einem mehrstündigen von Finanzverlag organisiertem Webinar erläuterten die ExpertInnen von Stadler Völkel, welche Chancen und Herausforderungen die ECSP-VO mit sich bringt und was es dabei zu beachten gilt.

Der österreichische Crowdfunding-Rechtsrahmen bleibt trotz ECSP-VO weiter bestehen, ist dieser jedoch untergestellt. Seit Gültigkeit der ECSP-VO gibt es drei Wege, wie eine Crowdfunding-Plattform betrieben werden kann: erstens, als Europäische Crowdfunding-Plattform nach der ECSP-VO, zweitens als österreichische Plattform nach dem AltFG oder drittens, über eine Bank oder Wertpapierfirma nach dem BWG bzw. dem WAG 2018.

Die ECSP-VO bedeutet eine vollständige Neuordnung des europäischen Crowdfunding-Marktes. Diese Neuerungen umfassen:

  • eine Erhöhung des Finanzierungslimits für Projekte ohne Kapitalmarktprospekt auf bis zu 5 Millionen Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten.
  • neue Geschäftsmöglichkeiten für Plattformen durch neue Instrumente, wie beispielsweise nicht qualifiziert nachrangige Kredite.
  • höhere Compliance-Kosten durch rigidere organisatorische und betriebliche Anforderungen an Plattformen
  • eine obligatorische Zulassung von Crowdfunding-Plattformen bei der Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung (FMA in Österreich)
  • Zur Verfügung Stellung eines Anlagebasisinformationsblattes für AnlegerInnen (lt. technischer Regulierungsstandards der ESMA)
  • künftige Gebundenheit von Crowdfunding-Plattformen an eine Aufsichtsbehörde
  • verbesserte Skalierbarkeit der Geschäftsmodelle von Plattformen durch "Europäischen Pass"
  • Verschärfung der verwaltungsrechtlichen Sanktionen bei Verstößen gegen die ECSP-VO
  • Wertpapierangebote über eine ECSP-VO zugelassene Crowdfunding-Plattform müssen nicht an den Emissionskalender der OeKB gemeldet werden.

 

Das nun deutlich höhere Finanzierungslimit für Crowdfunding-Projekte macht dieses zukünftig besonders für den Mittelstand und Immobilienentwickler attraktiv. Für Emittenten ist dabei zu beachten, dass ein öffentliches Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen im Inland die Erstellung und Veröffentlichung eines gebilligten Kapitalmarktprospekts voraussetzt. Crowdfunding-Instrumente nach der ECSP-VO umfassen Kredite, übertragbare Wertpapiere und andere für Crowdfunding-Zwecke zugelassene Instrumente. Kreditbasiertes Crowdfunding erfolgte in Österreich bislang über qualifiziert nachrangige Darlehen. Gewerblich erbrachte Bankgeschäfte setzen in Österreich eine Bankkonzession voraus, weswegen qualifiziert nachrangige Darlehen ausgegeben werden. Über die ECSP-VO können nun erstmalig Kredite mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung ausgegeben werden. Übertragbare Wertpapiere wie Aktien, Anleihen oder Genussscheine können bis zu 5 Millionen Euro binnen 12 Monaten über eine Crowdfunding-Plattform prospektfrei begeben werden. Dem Gesetzgeber wäre es möglich gewesen, die Emission von GmbH-Anteilen der ECSP-VO zu unterwerfen – dies wurde jedoch unterlassen.

Nach der ECSP-VO zugelassene Crowdfunding-Plattformen sind zur Ausübung folgender Dienstleistungen berechtigt: der Annahme und Übermittlung von Aufträgen in Bezug auf übertragbare Wertpapiere, der Platzierung von übertragbaren Wertpapieren ohne feste Übernahmeverpflichtung (bisher WAG Konzession), Kreditvermittlung (bisher über GewO oder Bankkonzession) und einer individuellen Verwaltung von Kreditportfolios, wobei Plattformbetreiber ein individuelles Mandat eines Anlegers erhalten, einen festgelegten Betrag auf der Crowdfunding-Plattform Kreditprojekten zuzuweisen.

Im besonders ausgeprägten Anlegerschutz wird zwischen kundigen und nicht kundigen AnlegerInnen differenziert, wobei insbesondere dem Schutz der nicht kundigen AnlegerInnen Beachtung geschenkt wird. Das durch die ECSP-VO vorgesehene einheitliche Zulassungsverfahren bei der Behörde des Mitgliedstaates der Niederlassung führt zur Eintragung des Dienstleisters in ein von der ESMA geführtes Verzeichnis.

Durch die ECSP-VO realisierbare höhere Fundingschwellen und Instrumente erlauben laut Stadler Völkel, wie oben bereits erwähnt, neue Geschäftsmöglichkeiten für Plattformen und EmittentInnen. Ebenso bietet die Verordnung einen besseren AnlegerInnenschutz, rigidere organisatorische und betriebliche Anforderungen, welche sich in steigenden Kosten Compliance-Kosten niederschlagen, einer Beaufsichtigung von Plattformen durch die FMA, und eine bessere Skalierbarkeit von Geschäftsmodellen durch die Einführung des Europäischen Passes.

Finanzverlag plant auch weitere Termine, die wir sehr empfehlen, wie zum Beispiel:

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