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Gastbeitrag

Crowdfunding und Spenden – steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden

23.11.2017 22:40 Teil 1 unserer neuen Content-Serie mit BDO: Eine Investition in ein Crowdfunding Projekt stellt nicht nur durch die oft ausgefallenen Ideen und alternativen Partizipationsmöglichkeiten am Unternehmen eine attraktive Alternative zur 0815 Kapitalanlage dar – auch steuerliche Begünstigungen können Anreize für Investoren sein.
Crowdfunding und Spenden – steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden

"Grundsätzlich muss im Zusammenhang mit der Einordnung der diversen steuerlichen Begünstigungen zwischen den verschiedenen Bereichen des Crowdfunding unterschieden werden:

Donation-Based Crowdfunding basiert auf Spenden bzw. auf Basis von Anerkennungen im nicht monetären Bereich wie zum Beispiel sozialer Anerkennung. Bei dieser Form des Crowdfunding erwartet der Investor weder eine monetäre noch eine materielle Rendite. Dies zeigt oft eine Parallele zu steuerlich abzugsfähigen Spenden.

Beim Crowdinvesting beteiligt sich der Anleger an dem Risikokapital und finanziert dahingehend das Unternehmen des Funders. In diesem Bereich hält der Investor dann eine Beteiligung am Unternehmen in Form von Eigenkapital oder ist in der Form von Hybridkapital (einer Mischung aus Eigen- und Fremdkapital) am Unternehmen beteiligt. Hier kommt die Spendenabzugsfähigkeit schon alleine aufgrund der Partizipation am Unternehmen nicht in Betracht.

Was ist nun eine Spende?

Grundsätzlich müssen Spenden, um als solche zu gelten, verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Zum einen muss „Freigebigkeit“ vorliegen. Das bedeutet, dass Zahlungen nur dann Spenden darstellen können, wenn sie freiwillig und ohne Gegenleistung erfolgen. Kleine Aufmerksamkeiten von unerheblichen Wert schaden aber nicht: das können zum Beispiel Dankeskarten für die Spende sein. Eine Gegenleistung wird jedenfalls dann angenommen, wenn dem Spender ein individueller Vorteil zukommt. Eine weitere Voraussetzung zur Einordnung als Spende ist eine endgültige wirtschaftliche Belastung beim Spender, also ein Mittelabfluss beim Spender.

Sind alle oben genannten Voraussetzungen für die Einordnung als Spende erfüllt, ist zu klären, ob die Spende abzugsfähig ist, also ob sie in der Steuererklärung einkommensmindernd geltend gemacht werden kann. Das ist dann der Fall, wenn die Spende an einen begünstigten Empfänger für begünstigte Zwecke getätigt wird.

Begünstigte Zwecke sind unter anderem:

  • Forschung und Lehre
  • Mildtätige Zwecke (Zwecke, die darauf ausgerichtet sind hilfsbedürftige Personen zu unterstützen)
  • Entwicklungshilfe
  • Katastrophenhilfe
  • Umweltschutz
  • Betreuung von Tieren
  • Aufgaben der Feuerpolizei, der örtlichen Gefahrenpolizei und des Katastrophenschutzes

Spendenbegünstigte Einrichtungen werden vom Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz explizit aufgezählt. Dazu zählen beispielhaft Universitäten, österreichische Stiftungen und Fonds, die ausschließlich der Erfüllung von Aufgaben der Forschungsförderung dienen, Museen und Spendensammelvereine. Zusätzlich zu den im Gesetz genannten Einrichtungen führt das BMF (Bundesministerium für Finanzen) eine Liste mit spendenbegünstigten Einrichtungen (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/show_mast.asp). Die jeweilige Einrichtung, die Spendenempfänger ist, muss sich um die Aufnahme in die Liste selbst kümmern. Ob dann eine spendenbegünstigte Einrichtung vorliegt, entscheidet das Finanzamt mittels Bescheid. Ab dem Vorliegen dieses Bescheids ist es dem Spender möglich in den Genuss der Abzugsfähigkeit zu kommen.

Auch bei Crowdfunding Projekten sind die Voraussetzungen zur steuerlichen Abzugsfähigkeit keine anderen. Was sollte sich ein Spender also überlegen bevor er in ein Donation-Based Funding Modell investiert?

„Ist das Projekt spendenbegünstigt? Liegt ein gültiger Bescheid vor und steht die Organisation durch die das Projekt verwirklicht wird auf der Liste des BMF?“

Wenn ja, steht der Geltendmachung in der Einkommensteuererklärung nichts im Weg.

Aber Achtung: Nur, weil ein Projekt zB in einem Folder oder auf der Internetseite darauf hinweist, dass die „Spende steuerlich absetzbar“ sei, muss dies nicht zwingend auch so sein. Ausschlaggebend ist wie bereits erwähnt der Bescheid über den begünstigten Zweck.

Seit 2017 wurde zwischen spendenempfangenden Organisationen und der Finanzverwaltung ein automatischer Datenaustausch eingeführt. Für den erfolgreichen Datenaustausch muss das spendenempfangende Projekt oder die Organisation eine feste örtliche Einrichtung in Österreich haben. Weiters muss der Spender dem Empfänger seinen Namen und sein Geburtsdatum bekannt geben. Die Daten werden sodann von der empfangenden Organisation an das jeweilige Finanzamt weitergeleitet und automatisch in der Steuererklärung des Spenders berücksichtigt. Wird Name und Geburtsdatum nicht bekannt gegeben, kann die Spende nicht automatisch in der Steuererklärung angesetzt werden. Ausländisch Spenden sind wie bisher im Rahmen der Steuererklärung zu erfassen."

Gastautorin: Katharina Geweßler

Katharina Geweßler ist Senior Associate bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft BDO Austria GmbH.

Kontaktdaten:
Katharina Geweßler, MSc (WU)
Senior Associate
[email protected]
+43 664 800 37 – 281

Katharina Geweßler

Die BDO ist ein österreichisches Traditionsunternehmen und eine der führenden internationalen Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaften. Wir bieten rasche, effiziente und individuelle Lösungen, in den Bereichen Audit & Assurance, Tax & Accounting, Advisory und Consulting in Österreich sowie weltweit in mehr als 158 Ländern.

Hinweis der CrowdCircus-Redaktion: Bitte beachten Sie, dass dieser Gastbeitrag von "Katharina Geweßler" erstellt wurde und von CrowdCircus redaktionell nicht bearbeitet wurde. Die darin wiedergegebenen Meinungen und Ansichten müssen deshalb nicht zwangsweise denen der CROWDCIRCUS GMBH entsprechen. Das Urheberecht ist stets den jeweiligen GastautorInnen zuzuordnen - eine Weiterverbreitung der Inhalte ist ohne ausdrückliche Genehmigung der AutorInnen nicht gestattet.